Mindesthonorare
Ab dem 1. September 2025 gelten die folgenden Mindesthonorare für die Spielzeit 2025/26. Die Honorare gelten deutschlandweit und für Studierende, Akademist:innen, Freischaffende sowie Festangestellte gleichermaßen.
Die folgenden Honorarmindeststandards stellen eine Untergrenze dar. Freischaffende Musiker:innen haben zahlreiche zusätzliche Aufwendungen, die sich aus ihrer Selbstständigkeit ergeben (u.a. Betriebskosten inkl. Instrumentenanschaffung, Altersvorsorge, Unfallversicherung, krankheitsbedingte Ausfalltage) und müssen individuelle Vorbereitungs- und Reisezeiten einkalkulieren.
Probendienst bis 3 Stunden | Aufführung bis 3 Stunden | Tagessatz (auch: freie Musikprojekte) | |
TVK A auch: freie Musikprojekte & Rundfunkklangkörper | 175 Euro | 275 Euro | 310 Euro |
TVK B | 155 Euro | 205 Euro | 310 Euro |
TVK C & D | 130 Euro | 180 Euro | 310 Euro |
Weitere Hinweise
1. unisono-Standpunkt: Aushilfen arbeiten in kurzen Projekten selbständig, nicht sozialversicherungspflichtig (SG Konstanz, Urt.v.12.03.2021, S 4 BA 1884/19).
2. Die Mindesthonorare berücksichtigen den Inflationsausgleich anhand der TVK-Erhöhungen.
3. Sonderleistungen (Stimmführung, Bühnenmusik, historische Instrumente, Überlänge, etc.) sind mit einem Aufschlag von mind. 25 % besonders zu vergüten.
4. Fahrtkosten sind nach dem Reisekostengesetz des Sitzbundeslandes zu erstatten (mind. 25 Cent/km ab dem ersten Kilometer bzw. DB-Ticket 2. Klasse).
5. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Projektende zu erfolgen (§ 286 Abs. 3 BGB). Anderenfalls können Schadensersatzansprüche entstehen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
6. Ton- und Bildaufnahmen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten erfordern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung vor Herstellung der Aufnahme. Für die Einräumung von Nutzungsrechten ist den Musiker:innen eine zusätzliche angemessene Vergütung zu zahlen. Die Einräumung der Nutzungsrechte ist nicht durch die Mindesthonorare abgegolten.
7. Es wird empfohlen, mündliche Vertragsdetails per E-Mail zu bestätigen. Einen Mustervertrag finden Sie hier unter: www.uni-sono.org/freie/mustervertrage
8. unisono empfiehlt die folgenden angemessenen Ausfallhonorare:
Absage bis 12 Wochen vor der Aufführung | 20% |
Absage bis 4 Wochen vor der Aufführung | 50% |
Absage bis 1 Woche vor der Aufführung | 80% |
Absage bis 48 Stunden vor der Aufführung | 100% |