unisono-Honorarmindeststandards
Diese Honorarmindeststandards gelten vor allem für öffentlich geförderte Musikprojekte.
Für Aushilfstätigkeiten in Orchestern und Chören gelten besondere Bedingungen.
Ehrenkodex
Festangestellte und freischaffende Musiker:innen sollen sich verpflichtet fühlen, nicht unter diesen Sätzen zu spielen.
Folgende Sätze bilden für die Honorierung von Musiker:innen eine absolute Untergrenze:
Probensatz | 125 Euro |
Tagessatz (inkl. Konzert) | 250 Euro |
+ 25 Prozent für Sonderleistungen |
Sonderleistungen sind:
- Solo/Stimmführung bzw. solistisch auftretende Ensemblemusiker:innen, gerade im Bereich der alten und zeitgenössischen Musik
- Transport großer Instrumente
- Stimmen von Tasteninstrumenten
- Mehrfache Aufführungen am Konzerttag
- Besonders lange (über 3 Stunden) oder besonders schwierige Werke
- Entfernungen zwischen Wohn- und Spielort von über 100 Kilometern
- Eintägiges Projekt
Jenseits der Honorarmindeststandards als unterste Grenze sind auskömmliche Honorare anzustreben. Dafür fordert unisono perspektivisch:
Probensatz | 250 Euro |
Tagessatz | 500 Euro |
+ 25 Prozent für Sonderleistungen |
Die Honorarmindeststandards stellen eine absolute Untergrenze dar. Freischaffende Musiker:innen haben zahlreiche zusätzliche Aufwendungen, die sich aus ihrer Selbstständigkeit ergeben (u.a. Betriebskosten inkl. Instrumentenanschaffung, Altersvorsorge, Unfallversicherung, krankheitsbedingte Ausfalltage), und müssen individuelle Vorbereitungs- und Reisezeiten einkalkulieren. Diese Faktoren werden in einem ansatzweise auskömmlichen Honorar berücksichtigt.
Berechnungsgrundlage
Die Berechnungen der unisono-Mindesthonorarstandards orientieren sich an einer mittleren Tarifvergütung (TVK B) und werden an deren regelmäßige Erhöhung angepasst. Einsicht in detaillierte Berechnungsgrundlagen gewährt unisono bei begründetem Interesse.
Weitere Hinweise
- Die Honorarmindeststandards finden auch Anwendung bei musikalischen Gelegenheitsgeschäften („Muggen“) und Kirchenkonzerten. Auch Studierende erhalten die vollen Honorarmindeststandards, wenn das Projekt nicht hauptsächlich der Nachwuchsförderung dient.
- Fahrtkosten sind nach dem Reisekostengesetz des Sitzbundeslandes zu erstatten (mindestens 25 Cent/km ab dem ersten Kilometer bzw. DB-Ticket 2. Klasse).
- Ton- und Bildaufnahmen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten erfordern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung vor Herstellung der Aufnahme. Für die Einräumung von Nutzungsrechten ist den Musiker:innen eine zusätzliche angemessene Vergütung zu zahlen. Die Einräumung der Nutzungsrechte ist nicht durch die oben genannten Honorarsätze abgegolten.
- Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Projektende (§ 286 Abs. 3 BGB). Anderenfalls können Schadensersatzansprüche entstehen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
- Die maximale Probendauer beträgt drei Stunden einschließlich einer Pause von mindestens 20 Minuten.
- Musiker:innen wird empfohlen, mündliche Vertragsdetails per E-Mail zu bestätigen. Einen Mustervertrag finden Sie hier.
- Ausfallhonorare sind wie folgt zu zahlen [in Prozent des vereinbarten Honorars]:
Absage bis 48 Stunden vor der Aufführung | 100 |
Absage bis 1 Woche vor der Aufführung | 80 |
Absage bis 4 Wochen vor der Aufführung | 50 |
Absage bis 12 Wochen vor der Aufführung | 20 |
Stand: Spielzeit 2022/23