Corona-Virus trifft Spielbetrieb von Theatern und Orchestern

11.03.2020

DOV gibt Hinweise

Um die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland zu verlangsamen und einzudämmen, ist der Spielbetrieb von Theatern und Orchestern eingeschränkt. Auch weitergehende Maßnahmen können nicht mehr ausgeschlossen werden. Das hat Folgen für die Arbeitsfähigkeit der Orchester und Theater.

Bezahlung im Fall einer angeordneten Quarantäne

Für die ersten sechs Wochen wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls, ab der siebten Woche in Höhe des Krankengelds (§ 56 Infektionsschutzgesetz) gezahlt.

Gehaltsfortzahlung bei vorübergehender Betriebsschließung

Arbeitgeber sind zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und -bereit sind. Da tarifvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, wird das Gehalt gezahlt.

Kinderbetreuung einvernehmlich regeln

Wenn Kindergärten oder Schulen schließen und damit die übliche Kinderbetreuung nicht gewährleistet ist, entbindet das in der Regel nicht von der Arbeitspflicht. In diesem Fall sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber treffen.

Bei erkrankten Kindern gelten folgende gesetzliche Ansprüche: Bei Kindern unter zwölf Jahren kann jedes Elternteil pro Kalenderjahr und Kind bis zu zehn Tage zu Hause bleiben. Alleinerziehende bis zu 20 Tage; allerdings nicht zusammenhängend. Nach einem BAG-Urteil gelten pro Krankheitsfall jeweils fünf Arbeitstage als angemessen.

Zusätzlich gelten im Einzelfall weitere tarifliche Freistellungsansprüche. Sie sind im Tarifvertrag für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern im § 40 Abs. 1 Buchst. e (schwere Erkrankungen) geregelt.

Richtig handeln bei akuter Atemwegserkrankung

Betroffene müssen ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt telefonisch kontaktieren. Er entscheidet über einen Praxisbesuch und darf neuerdings auch telefonisch krankschreiben. Diese Regelung gilt befristet. In diesem Fall sollte der Arzt gebeten werden, das schriftliche Attest (gelber Schein) direkt an den Arbeitgeber zu schicken. Der Arbeitgeber muss auch vom Betroffenen selbst unverzüglich über die Krankschreibung informiert werden.

Freischaffende Berufsmusikerinnen und -musiker

Freischaffende sind besonders betroffen von Absagen und Verdienstausfällen. Die DOV arbeitet in Absprache mit anderen Akteuren im Kulturbereich an schnellen und möglichst unbürokratischen Hilfen. Wir werden zeitnah informieren.