DOV-Winterführer für Freischaffende

09.12.2021

Aktuelle Informationen über Hilfsprogramme, Stipendien, Ausfallhonorare und Entschädigungen

Wegen der hohen Inzidenzen in der Coronapandemie mehren sich erneut Konzertabsagen. Dies trifft insbesondere freischaffende Musikerinnen und Musiker, da in der Vorweihnachtszeit üblicherweise besonders viele Auftritte im Terminkalender stehen. Die DOV empfiehlt trotz bürokratischen Aufwands die Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Hilfsprogramme und Stipendien. Wichtig ist außerdem genaue Kenntnis darüber, wann Ausfallhonorare oder Entschädigungen gezahlt werden.

Hilfsprogramme und -fonds

Neustarthilfe+

Beantragung und Auszahlung dauern, helfen aber: Umsatzeinbußen werden aufgefangen.

  • Weitere Informationen finden Sie hier.

Überbrückungshilfe 3

  • Zu den aktuellen Informationen gehts hier.

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

  • Wirtschaftlichkeitshilfe mit integrierter Ausfallabsicherung für Veranstalterinnen und Veranstalter. Seit Dezember 2021 gelten auch freiwillige Absagen als „pandemiebedingte Absagen“.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.

Stipendienprogramme

#MusikerZukunft der Deutschen Orchester-Stiftung

  • ab Frühjahr 2022
  • Weitere Informationen finden Sie hier.

Lokale Stipendien

Stipendien mit internationalem Bezug

Bitte informieren Sie uns per E-Mail (kontakt.berlin@dov.org) über weitere Stipendien, damit wir diese auf der Website und in den sozialen Medien (v.a. Twitter, Instagram) veröffentlichen können.

Ausfallentschädigungen für freie Musikprojekte und Aushilfen

Freiwillige Absage der Veranstalterinnen und Veranstalter

Der Honoraranspruch bleibt grundsätzlich bestehen, es sei denn, dass die Aufführung schlichtweg nicht mehr durchführbar ist. Wirtschaftliche Gründe berechtigen nicht zum einseitigen Vertragsrücktritt. Verzichten die Musikerinnen und Musiker auf die Honorarauszahlung, empfehlen wir, in Verhandlungen über ein teilweises Aushilfehonorar zu treten und dabei in der Argumentation auf diese Rechtsauskunft zu verweisen. Die DOV-Rechtsabteilung berät in Streitfällen.

Hinweis: Nach Auffassung der DOV-Rechtsabteilung ist in der derzeitigen Welle höhere Gewalt kein Vertragsaufhebungsgrund, da dies nur bei einem völlig unerwarteten Ereignis einschlägig zutreffend sein kann und der Bezug darauf vertraglich vereinbart werden muss. Die derzeitige Coronawelle ist nicht als völlig unerwartetes Ereignis einzustufen. Sie war ein Umstand, mit dem die Vertragsparteien im Sommer/Herbst 2021 rechnen mussten.

Behördliche Absagen von Veranstaltungen

Bei behördlichen Absagen erlischt die zukünftige Leistungspflicht der Musikerinnen und Musiker (§ 275 BGB), im Gegenzug jedoch auch die Zahlungspflicht der Vertragspartner (§ 326 BGB). Teilweise erbrachte Leistungen (Proben, etc.) müssen jedoch anteilig vergütet werden.

Vereinzelt bestehen behördliche Regelungen zu Ausfallhonoraren, zum Beispiel in Sachsen.

Einen Überblick über Ausfallhonorare für Kulturschaffende, Regelungen in den einzelnen Bundesländern, Kirchen und ausgewählten Kommunen liefern die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags (Stand: 07.10.2020, Diese Übersicht ist zwar nicht mehr ganz aktuell, bietet aber erste Orientierung zum leichteren Einstieg in jeweils aktuelle Recherchen.).

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Gemäß § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einen Verdienstausfall erleiden, eine finanzielle Entschädigung.

Dies gilt gemäß § 56 Absatz 3 IfSG bei Selbstständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

Neue Rechtslage seit November 2021: Gemäß § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG erhält keine Entschädigung, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, das Tätigkeitsverbot oder die Absonderung hätte vermeiden können. Die öffentliche Empfehlung muss durch die oberste Landesgesundheitsbehörde erfolgen (§ 20 Absatz 3 IfSG). Der Ausschlussgrund beruht auf dem Gedanken der Mitverantwortung am schädigenden Ereignis (BT-Drucksache 19/15164, Seite 58).

Eine Entschädigung erhält außerdem nicht, wer durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.