GVL-Ausschüttungen: Keine Anrechnung auf staatliche Corona-Hilfen

14.12.2020

Umsatzberechnung liegt Datum der Leistungserbringung zugrunde

Aktuelle Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften werden nicht auf außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung im November und Dezember angerechnet. Das bestätigte der Stab der Kulturstaatsministerin gegenüber der GVL. Das Vorgehen sei auch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft abgestimmt. Die gerade laufenden Ausschüttungen beziehen sich auf zurückliegende Leistungszeiträume. Deshalb bleiben sie bei der Berechnung des jeweiligen Umsatzes im Rahmen der Hilfsprogramme unberücksichtigt.

Der anzusetzende Umsatz wird nach § 1 Umsatzsteuergesetz berechnet. Danach ist das Datum der Leistungserbringung ausschlaggebend, nicht der Zeitpunkt des Auftrags- oder Zahlungseingangs. Die GVL vergütete im November die Leistungen der Künstlerinnen und Künstler für die Jahre 2015 bis 2019. Diese Zahlungseingänge können nicht zum Ausschluss von der Antragstellung führen.

Auf der Website der GVL gibts weitere Infos.