Aktuelle Lage der Musik-Lehrbeauftragten nach Herrenberg-Urteil

22.09.2025

BKLM-Umfrage an Musikhochschulen belegt große Unsicherheit

Für viele Lehrbeauftragte an Musikhochschulen ist ihre Beschäftigung im Zuge der Einführung der Sozialversicherungspflicht (siehe Hintergrund unten) nicht wie beabsichtigt sicherer geworden, sondern kritisch. Für einen bundesweiten Überblick zur aktuellen Lage hatte die Interessenvertretung der Lehrbeauftragten BKLM eine Umfrage durchgeführt, an der sich insgesamt 18 MHS und andere universitäre Institutionen von Lehrbeauftragten beteiligten. Im Ergebnis reagieren die Musikhochschulen (MHS) ziemlich unterschiedlich auf die neue Rechtslage.

Bis Ende Juli forderten neun der 18 teilnehmenden Einrichtungen von Lehrbeauftragten die Unterzeichnung einer Selbstständigkeitserklärung gemäß §127 SGB IV, wie die BKLM mitteilte. In einigen Fällen sei die Erklärung freiwillig. In einem Drittel der Fälle würden die Verantwortlichen jedoch drohen, ohne Zustimmung zukünftig keine Lehraufträge mehr zu erteilen.

Die Hochschulleitungen informierten laut Umfrage ihre Lehrbeauftragten über die Hintergründe in vielen Fällen durch Einzelgespräche, Rundmails oder Infoveranstaltungen. Rechtliche oder inhaltliche Erläuterungen zur Selbstständigkeitserklärung habe es jedoch nur an fünf Standorten gegeben. In den anderen Einrichtungen seien die Lehrbeauftragten nicht oder nicht ausreichend unterstützt worden. Deshalb kämen die Lehrbeauftragten-Vertretungen von 11 Institutionen zum Schluss, dass ihre Kolleg:innen verunsichert sind, ob und wie sie ihre Tätigkeit fortsetzen können.

Hintergrund:

Der Bundestag beschloss am 30.01.2025 die Einführung eines neuen Paragrafen im Vierten Sozialgesetzbuch. Mit §127 SGB IV schuf er eine Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht für Lehrkräfte bis Ende 2026. In dieser Zeit können Lehrbeauftragte und andere Honorarkräfte auch dann als Selbständige weiterbeschäftigt werden, wenn die Deutsche Rentenversicherung sie bei einer Statusfeststellung de facto als scheinselbständig einstuft. Mit dieser Übergangsregelung reagiert der Gesetzgeber auf das so genannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts.