Musikschulen: Übergangsfrist für Honorartätigkeit

Musikschullehrkräfte können vorerst aufatmen, denn der Bundestag beschloss am 30. Januar 2025 eine Übergangsfrist für die Umsetzung des sogenannten Herrenberg-Urteils bis Ende 2026. Damit mildert sich der Druck auf Musikschulen und andere Bildungsanbieter, ihre freiberuflichen Honorarkräfte sozialversicherungspflichtig anzustellen.
Eine Versicherungspflicht ist nach der Prüfung des Erwerbsstatus von Lehrkräften durch einen Versicherungsträger nun erst ab 1. Januar 2027 notwendig. Damit können Bildungsanbieter die Umwandlung von abhängigen bzw. scheinselbständigen Beschäftigungsverhältnissen in sozialversicherungspflichtige Anstellungen finanziell und organisatorisch besser planen.
Hintergrund:
Das Herrenberg-Urteil aus dem Jahr 2022 verpflichtet Musikschulen bundesweit, Scheinselbstständigkeit von Honorarkräften zu beenden. Viele Musikschulen haben Honorarverträge in feste Stellen umgewandelt, teilweise auch nur befristet. Sie verringern damit ihr Risiko, hohe Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Aus finanziellen Gründen konnten aber bei weitem nicht alle Einrichtungen das Urteil sofort umsetzen. Notwendig ist auch ein organisatorischer Vorlauf.