Mindest- und Aushilfenhonorare
Ab der Spielzeit 2023/24 gelten die folgenden Mindest- und Aushilfshonorare. Sie sollen sicherstellen, dass Musiker fair entlohnt werden. Sie dienen auch dazu, die Qualität der musikalischen Darbietungen aufrechtzuerhalten, indem sie eine angemessene Bezahlung ermöglichen, die es den Künstlern ermöglicht, ihre Fähigkeiten weiterzuentwickeln und sich voll und ganz auf ihre musikalische Leistung konzentrieren zu können.
- Info-Flyer-Mindest-und-Aushilfenhonorare.pdf
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Mindesthonorare für freie Musikprojekte
Immer mehr Musiker:innen spielen in Projektorchestern und -ensembles. Sie spielen Kammerkonzerte in Kulturhäusern, Jazz in Clubs oder führen Oratorien in Kirchen auf. Die Gagen sind tarifvertraglich nicht geregelt. Oft haben Freischaffende geringe Verhandlungsmacht, weil sie Einzelkämpfer oder kleine Gruppen sind. Damit sie für ihre Arbeit das Geld bekommen, das ihnen zusteht, hat unisono eine Kampagne für Mindesthonorare gestartet. Ziel ist, die Bezahlung nachhaltig zu verbessern.
Ehrenkodex
Festangestellte und freischaffende Musiker:innen sollen sich verpflichtet fühlen, nicht unter diesen Sätzen zu spielen.
Folgende Sätze bilden für die Honorierung von Musiker:innen eine Untergrenze:
Probensatz | Tagessatz (inkl. Konzert) |
135 Euro | 265 Euro |
+25 % Sonderleistung |
Sonderleistungen sind:
- Transport großer Instrumente
- Entfernungen zwischen Wohn- und Spielort von über 100 Kilometern
- Stimmen von Tasteninstrumenten
- Solo/Stimmführung bzw. solistisch auftretende Ensemblemusiker:innen, gerade in den Bereichen alter und zeitgenössischer Musik
- Besonders lange (über 3 Stunden) oder besonders schwierige Werke
- Mehrfache Aufführungen am Konzerttag
- Eintägiges Projekt
Jenseits der Honorarmindeststandards als unterste Grenze sind auskömmliche Honorare anzustreben. Dafür fordert unisono perspektivisch folgenden Tagessatz:
675 Euro 1
1vgl. Empfehlungen des Deutschen Musikrats
Die Honorarmindeststandards stellen eine absolute Untergrenze dar. Freischaffende Musiker:innen haben zahlreiche zusätzliche Aufwendungen, die sich aus ihrer Selbstständigkeit ergeben (u.a. Betriebskosten inkl. Instrumentenanschaffung, Altersvorsorge, Unfallversicherung, krankheitsbedingte Ausfalltage) und müssen individuelle Vorbereitungs- und Reisezeiten einkalkulieren. Diese Faktoren werden in der Honorarberechnung berücksichtigt.
Berechnungsgrundlage
Die Berechnungen der unisono-Mindesthonorare orientieren sich an einer mittleren Tarifvergütung (TVK B) und werden an deren regelmäßige Erhöhung angepasst.
Weitere Hinweise
- Die Honorarmindeststandards finden auch Anwendung bei musikalischen Gelegenheitsgeschäften („Muggen“) und Kirchen- konzerten. Auch Studierende erhalten die vollen Honorarmindeststandards, wenn das Projekt nicht hauptsächlich der Nachwuchsförderung dient.
- Fahrtkosten sind nach dem Reisekostengesetz des Sitzbundeslandes zu erstatten (mind. 25 Cent/km ab dem 1. Kilometer bzw. DB-Ticket 2. Klasse).
- Ton- und Bildaufnahmen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten erfordern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung vor Herstellung der Aufnahme. Für die Einräumung von Nutzungsrechten ist den Musiker:innen eine zusätzliche angemessene Vergütung zu zahlen. Die Einräumung der Nutzungsrechte ist nicht durch die oben genannten Honorarsätze abgegolten.
- Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Projektende (§ 286 Abs. 3 BGB). Anderenfalls können Schadensersatzansprüche entstehen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
- Die maximale Probendauer beträgt drei Stunden einschließlich einer Pause von mindestens 20 Minuten.
- Musiker:innen wird empfohlen, mündliche Vertragsdetails per E-Mail zu bestätigen. Einen Mustervertrag finden Sie hier: https://www.uni-sono.org/freie/ mustervertraege
- Ausfallhonorare sind wie folgt zu zahlen [in Prozent des vereinbarten Honorars]:
Absage bis 12 Wochen vor der Aufführung | 20 |
Absage bis 4 Wochen vor der Aufführung | 50 |
Absage bis 1 Woche vor der Aufführung | 80 |
Absage bis 48 Stunden vor der Aufführung | 100 |
Mindesthonorare für Aushilfen in Orchester und Rundfunkchören
Berufsorchester und -chöre sind auf Aushilfskräfte angewiesen. Ob als Verstärkung bei großen Werken, bei Aufführungen mit seltenen Spezialinstrumenten oder als kurzfristiger Ersatz bei Erkrankungen. Ob festangestellt, freischaffend oder noch im Studium. Viele Aufführungen könnten ohne sie nicht stattfinden.
Aushilfen müssen für Ihren Einsatz sehr gut vorbereitet sein und sich perfekt in den Klangkörper integrieren können. Für diese anspruchsvollen Tätigkeiten müssen sie angemessenen honoriert werden. Freischaffende, die Ihren Lebensunterhalt überwiegend mit Aushilfsleistunge finanzieren, müssen davon leben können. Folgende Sätze bilden die Untergrenze:
Probendienst bis 3 Stunden | Aufführung bis 3 Stunden | |
TVK A und Rundfunkklangkörper | 160 Euro | 240 Euro |
TVK B | 125 Euro | 170 Euro |
TVK C & D | 115 Euro | 165 Euro |
Weitere Hinweise
- Aushilfen arbeiten selbstständig, nicht sozialversicherungspflichtig (SG Konstanz, Urt.v.12.03.2021, S 4 BA 1884/19).
- Die aktuellen TVK-Anpassungen sind berückschtigt.
- Sonderleistungen (Stimmführung, Bühnenmusik, historische Instrumente, etc.) sind mit einem Aufschlag von mind. 25 % besonders zu vergüten.
- Überlängen bei Proben und Konzerten über 3 Stunden müssen entsprechend vergütet werden.
- Fahrtkosten sind nach dem Reisekostengesetz des Sitzbundeslandes zu erstatten (mind. 25 Cent/km ab dem ersten Kilometer bzw. DB-Ticket 2. Klasse).
- Festangestellten, Freischaffenden und Studierenden ist stets dasselbe Honorar zu zahlen.
- Ausfallhonorare sind wie folgt zu zahlen in Prozent:
Absage bis 12 Wochen vor der Aufführung | 20 |
Absage bis 4 Wochen vor der Aufführung | 50 |
Absage bis 1 Woche vor der Aufführung | 80 |
Absage bis 48 Stunden vor der Aufführung | 100 |
- Info-Flyer-Mindest-und-Aushilfenhonorarepdf.pdf
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