Finanzielle Ansprüche sichern – kein Geld verschenken

Neben dem Arbeitsentgelt können Berufsmusikerinnen und -musiker weitere finanzielle Ansprüche geltend machen. Sie stehen ihnen per Gesetz, per Tarifvertrag oder als unisono-Mitglied zu. Aber nur wer gut informiert ist, kann sie auch ausschöpfen. Deshalb informieren wir über weniger bekannte Ansprüche. Diese Übersicht wird laufend ergänzt. Im Mitgliederbereich gibt es weitere geldwerte Tipps und Informationen.

Münzen auf Noten
  • 1. Instrumenteninstandsetzung beim Ausstieg aus dem Orchester

    Auch beim Ausscheiden aus einem Orchester haben Musikerinnen und Musiker einen Anspruch auf die Übernahme der Instandsetzungskosten für dienstlich genutzte Privatinstrumente. Wenn der Renteneintritt bevorsteht oder ein neues Arbeitsverhältnis begonnen wird, muss der ehemalige Arbeitgeber gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 TVK die Instandsetzungskosten tragen. Schließlich wurde das Instrument zuvor im Dienst gespielt und abgenutzt. Deshalb sollte die Übernahme der Kosten rechtzeitig vor dem Ausstieg beim Arbeitgeber beantragt werden.

  • 2. Arbeitgeber und unisono zahlen Sterbegeld

    Im Todesfall eines Mitglieds unterstützt unisono die Hinterbliebenen mit 500 Euro. Auch Arbeitgeber müssen Sterbegeld in Höhe von ca. zwei Monatsgehältern zahlen, wenn der Verstorbene zuletzt nicht beurlaubt war oder das Arbeitsverhältnis ruhte. Anspruchsberechtigt sind Ehegatte, Lebenspartner oder nächste Verwandte. Sie können beim Arbeitgeber mit Verweis auf den TVK einen formlosen Antrag stellen.

    Erben haben zudem einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung noch ausstehenden Urlaubs. Das Bundesarbeitsgericht hat nach einer Klarstellung durch den Europäischen Gerichtshof seine Rechtsprechung geändert und klargestellt, dass auch diese Urlaubsansprüche Teil des Erbes sind (BAG, Urteil vom 22.01.2019, AZ: 9 AZR 45/16). Die Erben sollten also gegenüber dem Arbeitgeber des im Dienst Verstorbenen nicht nur das Sterbegeld fordern, sondern auch die Urlaubsabgeltung. Wie bei allen tariflichen Ansprüchen gilt auch hier die sechsmonatige Ausschlussfrist.

  • 3. Grenzfälle beim 13. Gehalt

    Musikerinnen und Musiker, die nach dem TVK entlohnt werden, haben Anspruch auf ein 13. Gehalt (sog. Zuwendung, §§ 23-25 TVK). Es beträgt 72 Prozent eines Monatsgehalts. Der Anspruch entsteht für jedes Jahr, in dem Orchestermusiker mindestens neun Monate beschäftigt sind. Wechseln sie während des laufenden Beschäftigungsjahres in ein anderes Berufsorchester, ist der neue Arbeitgeber für die Auszahlung zuständig. Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitsvertrag im Laufe des Jahres endet wegen Renteneintritt, Erwerbsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Geburt. Und schließlich tritt auch keine Verminderung des 13. Gehalts für diejenigen Kalendermonate ein, in denen Musikerinnen und Musiker während des ersten Lebensjahres ihres Kindes in Elternzeit sind bzw. ein betriebliches Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft oder Geburt besteht.

  • 4. Vordienstzeiten beim Eintritt ins Orchester

    Neue Orchestermitglieder, die bereits in anderen Konzert- oder Theaterorchestern gespielt haben, haben einen Anspruch auf Anrechnung dieser Zeiten als Dienstzeit. Damit rücken sie früher in die nächste Dienstaltersstufe auf. Vordienstzeiten müssen innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden. Wer diese Frist nicht einhält, verliert den Anspruch und verschenkt Monat für Monat Geld.

  • 5. Vermögenswirksame Leistungen

    Viele Arbeitnehmerinnen und -nehmer, darunter alle Mitglieder in TVK-Orchestern, erhalten auf Antrag vom Arbeitgeber Vermögenswirksame Leistungen. Das ist ein Zuschuss zu einer privaten Vermögensanlage. Im TVK-Bereich beträgt er zum Beispiel 6,65 Euro pro Monat (§ 26 TVK).
    Wenn, wie im TVK-Geltungsbereich, der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung gilt, müssen Sie sich gar nicht persönlich um die Vermögensanlage kümmern, sondern können beantragen, dass Ihr Arbeitgeber den Betrag direkt auf Ihre betriebliche Altersvorsorge bei der VddKO einzahlt. Dazu schließen Sie einfach eine Vereinbarung zur Umwandlung von Entgeltansprüchen ab. Das Formular finden Sie auf der VddKO-Website. Der Arbeitgeber kümmert sich dann selbst um die Einzahlung.
    Unserer Erfahrung nach nehmen nur wenige Arbeitnehmerinnen und -nehmer diese Leistungen wahr, weil sie kompliziert erscheinen. Hier lassen Sie jedoch geschenkte 6,65 Euro jeden Monat liegen. Bei Fragen oder falls der Arbeitgeber unter Verweis auf die geringe Höhe sich weigern sollte, melden Sie sich bitte in der unisono-Rechtsabteilung.

  • 6. Zuschuss zum Krankengeld vom Arbeitgeber

    Grundsätzlich erhalten TVK-Musikerinnen und -musiker bis zu sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe ihrer Vergütung. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, hat nach § 31 Abs. 3 TVK mit Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld durch den Arbeitgeber. Das ist der Zeitpunkt, ab dem eine Musikerin oder ein Musiker auch Krankengeld von der Krankenkasse erhält.
    Je nach Beschäftigungszeit wird der Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. oder 26. Woche gezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Allerdings kommt es vor, dass die Auszahlung des Zuschusses vergessen wird. Unsere Empfehlung: Prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnung und machen Sie gegebenenfalls Ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten (§ 61 TVK) schriftlich geltend.

  • 7. Ausschlussfristen wahren

    Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen gemäß § 61 TVK, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

    Ein häufiger Anwendungsbereich, in dem die Ausschlussfrist eine Rolle spielt, sind fehlerhafte Gehaltsabrechnungen. Überprüfen Sie deshalb regelmäßig, ob Ihre Zulagen korrekt berechnet wurden, und Ihr Gehalt bei Erreichen einer neuen Dienstaltersstufe (im Regelfall nach zwei Jahren) angepasst wurde. Und bitte beachten Sie, die Ansprüche per Schreiben geltend zu machen. Dabei darf die persönliche Unterschrift nicht vergessen werden. Eine E-Mail reicht nicht aus! Bei Fragen hilft die unisono-Rechtsabteilung gern weiter.

  • 8. Kleidergeld

    Entgegen einem verbreiteten Irrtum hat der Arbeitgeber nach den Regelungen des Tarifvertrags Kleidergeld keine freie Wahl, ob er den Mindestsatz von derzeit 157,00 Euro oder den Höchstsatz von 468,30 Euro zahlt. Ab sieben Veranstaltungen, die in Frack bzw. Abendkleid gespielt werden, ist je Veranstaltung eine Entschädigung von 7,80 Euro zu zahlen. Damit sind 20 Dienste in festlicher Kleidung abgedeckt. Ordnet der Arbeitgeber jedoch in mehr als 20 Fällen das Tragen der festlichen Kleidung an, hat er einen entsprechend erhöhten Satz zu zahlen (bei 21 Veranstaltungen 163,80 Euro, bei 22 Veranstaltungen 171,60 Euro usw.), denn beim Betrag von 157,00 Euro handelt es sich lediglich um den Mindestsatz, mit dem nur sieben Dienste in festlicher Kleidung entschädigt werden. Eine höhere Entschädigung darf der Arbeitgeber problemlos leisten, denn Tarifverträge setzen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich Mindestbedingungen. Rechnen Sie im Zweifel die in festlicher Kleidung geleisteten Veranstaltungen nach und multiplizieren Sie die ermittelte Zahl mit 7,80 Euro. Und beachten Sie: bei Teilzeit 50 Prozent sind 2/3 dieser Summe anzusetzen, bei Teilzeit 75 Prozent sind 85 Prozent dieser Summe anzusetzen (Protokollnotiz zu § 16 TVK). Bei rechtlichen Problemen hilft gern die unisono-Rechtsabteilung.

  • 9. Jubiläumszuwendung

    Musikerinnen und Musiker in TVK-Orchestern erhalten nach einer Dienstzeit von 25 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 350 Euro, nach 40 Jahren erneut 500 Euro. Maßgeblich dafür sind sämtliche bei Konzert- und Theaterorchestern zurückgelegte Zeiten. Dazu gehören auch Dienstzeiten in ausländischen Orchestern sowie bei Arbeitgebern, die nicht Mitglied im Deutschen Bühnenverein sind (zum Beispiel Bremer Philharmoniker). Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer zum Nachweis bisheriger Dienstzeiten aufzufordern. Der Arbeitnehmer muss dann innerhalb von drei Monaten die entsprechenden Nachweise erbringen. Versäumt der Arbeitgeber die Aufforderung, kann der Arbeitnehmer die Nachweise auch wesentlich später erbringen.

  • 10. Instrumentengeld für ungewöhnliche Instrumente

    Fordert der Arbeitgeber auf, ungewöhnliche Instrumente wie zum Beispiel Barockgeigen einzusetzen, ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ein eigenes Instrument anzubieten. Erst recht nicht ohne finanzielle Entschädigung. Stattdessen kann der Arbeitnehmer eine dauerhafte monatliche „Mietgebühr“ für das ständige Bereitstellen des eigenen Instruments verhandeln. Orientierung für die angemessene Höhe bietet der Tarifvertrag über Instrumentengeld. Der Arbeitgeber wird oft zur Annahme des Angebots neigen, denn ansonsten müsste er das Instrument selbst beschaffen und bereitstellen. Außerdem erhalten Musikerinnen und Musiker für das Spielen eines ungewöhnlichen Instruments stets eine angemessene besondere Vergütung. Das gilt auch, wenn dieses Instrument im Arbeitsvertrag als Nebeninstrument benannt ist. Einzige Ausnahme: Ist das ungewöhnliche Instrument das einzige arbeitsvertraglich geregelte Nebeninstrument, dann wird die Tätigkeitszulage 3 gezahlt (vgl. § 20 Abs. 5 Unterabs. 2 TVK).

  • 11. Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen

    Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sind noch bestehende Urlaubsansprüche finanziell abzugelten. Dies gilt nun auch im Todesfall: Das Bundesarbeitsgericht hat nach einer Klarstellung durch den Europäischen Gerichtshof seine Rechtsprechung geändert und klargestellt, dass auch diese Urlaubsansprüche Teil des Erbes sind (BAG, Urteil vom 22.01.2019, AZ: 9 AZR 45/16). Die Erben sollten also gegenüber dem Arbeitgeber des im Dienst Verstorbenen nicht nur das Sterbegeld fordern, sondern auch die Urlaubsabgeltung. Wie bei allen tariflichen Ansprüchen gilt auch hier die sechsmonatige Ausschlussfrist.