Instrumente & Artenschutz
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Regelungen für Bögen mit Fernambuk
ÜBERSICHT
1. Besitz und Nutzung
Besitz und nichtkommerzielle Nutzung sind nicht von artenschutzrechtlichen Regeln betroffen. Konzerte und Konzertreisen, Unterricht, Reparatur usw. gelten im CITES-Sinne als nicht-kommerzielle Nutzung.
2. Reisen zu nichtkommerziellen Zwecken
(a) Reisen innerhalb der EU: Es gibt keine artenschutzrechtlichen Auflagen.
(b) Reisen außerhalb der EU: Auch hier gibt es keine artenschutzrechtlichen Auflagen.
Der Bogen muss bei dem/der Besitzer:in bleiben und nach der Reise wieder mit zurückgenommen werden. Auch das Verschenken im Ausland ist nicht erlaubt.
Es ist nicht Pflicht, kann aber sinnvoll sein, Besitzdokumente und Dokumente über den Zweck der Reise mitzuführen. Ob es jenseits des Artenschutzes andere Vorschriften gibt (zum Beispiel Zoll), ist nicht Gegenstand dieses Papiers und muss bei den zuständigen Stellen erfragt werden. Es wird empfohlen, einen Nachweis über den Zweck der Reise mitzuführen, zum Beispiel Verträge, Einladungen etc.
2. Kauf/Verkauf
(a) Innerhalb der EU: Beim Verkauf muss der/die Verkäufer:in Dokumente über den legalen Erwerb des Holzes mit dem Bogen dem/der Käufer:in übergeben. Behörden müssen nicht kontaktiert werden. Es muss keine Genehmigung eingeholt werden. Falls die ausreichende Gültigkeit der Dokumente nicht eindeutig ist, kann zur Sicherheit die am Ort zuständige Landesbehörde hinzugezogen werden.
Bögen, bei denen dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, sind nicht mehr legal handelbar.
(b) Außerhalb der EU: Es muss für die Einfuhr eine Einfuhrgenehmigung und für eine Wiederausfuhr eine Wiederausfuhrbescheinigung beim Bundesamt für Naturschutz (siehe letzter Absatz) beantragt werden.
Dies gilt NUR für Fernambuk. Für andere verbaute geschützte Materialien, wie zum Beispiel Elfenbein, Fischbein, Schildpatt usw. sind weiterhin die jeweils geltenden Gesetze in Kraft. Lasst vor Reisen zur Sicherheit eine Declaration of Materials erstellen und erkundigt euch über den Schutzstatus der verbauten Materialien und entsprechende Auflagen. Grundsätzlich empfehlen wir, alle Dokumente, Belege und Versicherungsunterlagen zu Bögen aufzuheben und sorgfältig aufzubewahren. AUSSFÜHRLICHE FASSUNG
- Besitz
Die Änderungen ab 05.03.2026 haben keine Auswirkungen auf den Besitz von fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen zum privaten Gebrauch innerhalb der EU.
Solange keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden, sind für den Besitz von Fernambuk oder fertige Produkte, die Fernambuk enthalten, weiterhin keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich.
- Verkauf innerhalb der EU
Der/die Verkäufer:in muss dem/der Käufer:in den Nachweis des legalen Erwerbs beim Verkauf mit übergeben. Die Landesbehörde muss nicht kontaktiert werden, und es sind innerhalb der EU im Geltungsbereich des Anhangs B der VO(EG) Nr. 338/97 auch keine zusätzlichen Genehmigungen erforderlich.
Wenn Unsicherheiten bestehen, ob der Nachweis des legalen Erwerbs ausreichend ist, sollte bei der zuständigen Landesbehörde nachgefragt werden.
Wenn das Bundesamt für Naturschutz (BfN) von Landesbehörden spricht, sind die für den jeweiligen Wohnort zuständigen lokalen Behörden gemeint. Die Struktur dieser Behörden ist in den Bundesländern nicht einheitlich. Es können sowohl die unteren Naturschutzbehörden als auch Regierungspräsidien, Landratsämter, Stadt- und Kreisverwaltungen oder zentrale Behörden sein. Erkundigt euch, wer vor Ort zuständig ist.
Geeignete Nachweise des legalen Erwerbs können laut BfN sein:
- vom Zoll abgefertigte Einfuhrgenehmigung eines EU-Mitgliedslandes
- Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs innerhalb der EU
- Nachweis der Einfuhr in die EU vor Erstlistung (13.09.2007) anhand von datierten Rechnungen, Inventarlisten, Reparaturaufträgen, Zertifikaten, Gutachten, datierten Deklarationen zum Bau des Instruments oder anderer aussagekräftiger Dokumente.
Ganz wichtig: Eine Rechnung, die nur belegt, dass ein Exemplar innerhalb der EU erworben wurde, ist nicht ausreichend. Es muss ein Bezug zur legalen Einfuhr und zum Vorerwerbsstatus des Holzes hergestellt werden können. Ohne Nachweise ist der Verkauf nicht möglich, weil nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie und wann das Holz bzw. das Instrument in die EU gelangten.
Unsere Empfehlung: Wenn ihr unsicher seid, ob der Nachweis des legalen Erwerbs ausreichend ist, sollte bei der zuständigen Landesbehörde nachgefragt werden. Mit der Formulierung andere aussagekräftige Dokumente können unterschiedlichste Dokumente gemeint sein. Welche Dokumente anerkannt werden, entscheidet die für euch zuständige Umweltschutzbehörde. Tretet daher in direkten Dialog mit der Behörde. Ihr habt an dieser Stelle den größten Spielraum.
Kommerzielle Nutzung (zum Beispiel Verkauf) von Bögen, die vor 2007 gebaut wurdenDie Bedingungen für eine kommerzielle Nutzung hängen nicht davon ab, wann ein Bogen gebaut wurde, sondern ob der Nachweis des legalen Erwerbs erbracht werden kann. Daher gibt es keine pauschale Aussage, ob ein vor 2007 gebauter Bogen handelbar ist.
Liegt ein ausreichender Nachweis des legalen Erwerbs vor, ist eine kommerzielle Nutzung möglich.
Wir erhalten häufig folgende Frage: Was gilt für Bögen, die Anfang des 20. Jahrhunderts gefertigt wurden, und ein Nachweis über die Herkunft des Holzes nicht möglich ist?
Unsere Empfehlung: Stellt die Frage möglichst konkret der für euch zuständigen Umweltschutzbehörde und bittet um Auflistung jener Nachweise, die sie als Gutachten oder andere aussagekräftige Dokumente anerkennt. Wenn die zuständige Behörde beispielsweise bestätigt, dass ein Gutachten anerkannt wird, welches das Alter des Bogens bescheinigt, könnt ihr nachträglich ein solches Gutachten in Auftrag geben.- Kommerzielle Nutzung von Bögen, die nach dem 13.09.2007 gebaut wurden
Diese Bögen brauchen einen Nachweis, dass das verbaute Holz legal erworben wurde. Diesen hat der Erbauer des Bogens zu erbringen. Die Bogenbauer sind seit 2007 zur Buchführung über das Holz verpflichtet. Wendet euch an die Firmen und fordert diese Belege nach, wenn sie nicht mit dem Bogen übergeben wurden.
- Kommerzielle Nutzung (zum Beispiel Verkauf) von Bögen, die vor 2007 außerhalb der EU gebaut wurden
Prüft, welche Nachweise des legalen Erwerbs vorliegen, und ob diese auch belegen, seit wann der Bogen innerhalb der EU ist. Beispiel: Für einen Hill-Bogen aus Großbritannien liegt ein Gutachten vor, das zwar das Alter bescheinigt, aber kein Nachweis, dass sich der Bogen innerhalb der EU befindet. Für diesen Nachweis könnte beispielsweise eine datierte Versicherungspolice dienen.
Bitte stellt eure Frage möglichst konkret der für euch zuständigen Umweltschutzbehörde und lasst euch jene Nachweise auflisten, die in Frage kommen.
- Reisen zu nichtkommerziellen Zwecken in Länder außerhalb der EU (zum Beispiel Konzertreisen)
Da fertige Bögen zu diesen Zwecken von den CITES-Genehmigungspflichten ausgenommen sind, müssen sie beim Zoll aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht angemeldet werden. Eine Zollanmeldung kann aber auch aus anderen Gründen erforderlich sein.
Dafür ist das BfN aber nicht zuständig. Ihr solltet euch bei der Zollverwaltung erkundigen.
Reisende müssen auf Verlangen einen Nachweis des Zwecks der Reise vorlegen können (Verträge, Konzerteinladungen etc.).
- Kauf in Ländern außerhalb der EU (Einfuhr)/Verkauf in Länder außerhalb der EU (Wiederausfuhr)
Für die Einfuhr aus Ländern außerhalb der EU ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, die vor der beabsichtigten Einfuhr beim BfN mit dem Antragsformular 221 und einer Kopie des CITES-Exportdokuments des Ausfuhrlands (aus dem die Bögen importiert werden sollen) beantragt werden muss. Detaillierte Informationen zur Antragstellung findet ihr auf der BfN-Website.
Das gelbe Exemplar der von der Einfuhrzollstelle abgefertigten Einfuhrgenehmigung ist der Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr und somit gleichzeitig der Nachweis des legalen Erwerbs für weitere kommerzielle Nutzungen innerhalb der EU bzw. für die Beantragung von kommerziellen Wiederausfuhrbescheinigungen (siehe Wiederausfuhr).
Für die Wiederausfuhr ist eine Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich, die vor der beabsichtigten Wiederausfuhr beim BfN mit dem Antragsformular 221 und dem Original der Vorlagebescheinigung der zuständigen Landesbehörde beantragt werden muss. Detaillierte Informationen zur Antragstellung findet ihr auf der BfN-Website.
unisono Deutsche Musik- und Orchestervereinigung e.V.
Julia Hofmann
Littenstraße 10
10179 Berlin
Telefon 030 / 82 79 08 – 0
E-Mail kontakt@uni-sono.orgOrchester des Wandels e.V.
Detlef Grooß
Unter den Linden 7
10117 Berlin
Telefon +49 174 241 38 32
E-Mail kontakt@orchester-des-wandels.de -
Elfenbeinhandel: strengere EU-Vorschriften seit Ende 2021 – Ausnahmen für Instrumente
Die EU hat am 16. Dezember 2021 eine Änderung der Verordnung 865/2006 angekündigt, die den innergemeinschaftlichen Handel mit Elfenbein bis auf einige Ausnahmen verbietet. Dazu zählt der Handel mit Musikinstrumenten. Die Verschärfung wurde aus Sicht der EU notwendig, weil trotz der 2017 erlassenen strengeren Vorschriften noch immer jedes Jahr geschätzt 20.000 bis 30.000 Elefanten w
egen ihrer wertvollen Stoßzähne aus Elfenbein getötet werden. Damit ist das Überleben der Art gefährdet. Die Ausnahmeregelung für den Handel mit Musikinstrumenten ist das Ergebnis gemeinsamer Bemühungen der internationalen Musikergewerkschaft FIM und anderer Verbände. Damit konnten sie verhindern, dass die Maßnahme gegen Wilderei unangemessene Auswirkungen auf Verkauf, Erwerb und Reparatur von Instrumenten hat. Konkret geht es um folgende zwei Punkte:
- Der Handel mit Gegenständen, die bearbeitetes Elfenbein enthalten, ist verboten. Ausgenommen sind vor 1975 gekaufte und von ausübenden Künstlerinnen und Künstlern regelmäßig gespielte Instrumente. Sie dürfen also nicht dekorativen Zwecken dienen. Für die konkrete Auslegung der Regelung bemüht sich die FIM um Klärung bei der EU.
- Vor 1975 rechtmäßig erworbene Lagerbestände an Rohelfenbein dürfen weiterhin für den Ersatz von Elfen-beinteilen in Instrumenten verwendet werden, die vor dem 19. Januar 2022 hergestellt worden. Dagegen ist die Herstellung neuer Instrumente aus diesen Beständen nunmehr untersagt.
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CITES-Genehmigung gehört ins Reisegepäck
Diese Genehmigung erteilt das Bundesamt für Naturschutz nur, wenn der Eigentümer das Instrument vor dem Zeitpunkt erwarb, zu dem das entsprechende Material unter Schutz gestellt wurde.
Vor dem Genehmigungsantrag muss ein Instrumentenbauer alle Materialien des Instruments begutachten. In der Regel macht das der eigene Instrumentenbauer, denn er kennt das Instrument am besten. Ist die Herkunft aller Materialien geklärt, füllt der Instrumentenbauer ein Formular aus; die in Englisch verfasste Declaration of Material.
Mit der Erklärung des Instrumentenbauers kann der Eigentümer beim Bundesamt für Naturschutz eine CITES-Bescheinigung für die Ein- und Ausreise beantragen. Sie gilt drei Jahre und berechtigt zur mehrfachen Ein- und Ausfuhr des Instruments innerhalb der EU und in alle 182 CITES-Vertragsstaaten.
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Frachtgut braucht auch eine CITES-Bescheinigung
Für Instrumente, die als Fracht versendet werden, ist eine sogenannte Wanderausstellungsbescheinigung notwendig. Das Bundesamt für Naturschutz weist darauf hin, dass Erstanträge mindestens drei Monate vor einer geplanten Konzerttournee eingereicht werden sollten.
Bei Konzertreisen von Orchestern, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden, trägt der Arbeitgeber die Kosten.
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Palisanderholz gehört zu den geschützten Arten – mit Ausnahmen
Palisander ist der Handelsname für verschiedene Holzarten von Bäumen der Gattung Dalbergia aus der Unterfamilie der Schmetterlingsblütler. Das Edelholz wird vor allem beim Bau von Gitarren verwendet, aber auch bei Streichinstrumenten, Marimbaphonen oder Xylophonen. Instrumente mit bestimmten Palisander-Arten müssen für den Handel in ein EU-Drittland gekennzeichnet werden.
Auf der CITES-Konferenz 2016 wurde beschlossen, dass dies für alle Palisander-Arten gilt. Doch inzwischen wurden fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile sowie fertiges Musikinstrumentenzubehör mit Bestandteilen aus bestimmten Holzarten wieder von den strengen artenschutzrechtlichen Bestimmungen ausgenommen.
Deshalb sind für sie keine speziellen CITES-Dokumente für die Einreise in die EU und die Ausreise mehr nötig. Das betrifft Holz von Arten der Gattung Dalbergia spp. (Palisander) des Anhangs B der EU-Verordnung VO (EG) 338/97 sowie der drei Bubinga-Arten Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegriniana und Guibourtia demeusei.
Die Erleichterungen sind in der EU rechtskräftig seit dem 14.12.2019. Jenseits dieser Ausnahmen gelten alle artenschutzrechtlichen Genehmigungs- und Nachweispflichten unverändert weiter, auch für Musikinstrumente aus Holz der Arten Dalbergia nigra (Rio Palisander) und Dalbergia cochinchinensis (Thailändisches Palisander).
Ausführliche Informationen dazu gibt es auf der Website des Bundesamts für Naturschutz.
