DOV-Praxisleitfaden: Kurzarbeit im Orchester?

Die nunmehr fast flächendeckenden Auswirkungen der Maßnahmen rund um das Corona-Virus haben den Bühnen- und Orchesterbereich erfasst. Arbeitgeber artikulieren bereits konkrete Überlegungen zum Thema Kurzarbeit und DOV-Mitglieder aus allen Regionen Deutschlands kontaktierten bereits die Rechtsabteilung der DOV, um sich zu informieren. Zur Orientierung geben wir deshalb – insbesondere an die Adresse von DOV-Mitgliedern, die Betriebsräte sind – folgende Hinweise:
Als Kurzarbeit wird die vorübergehende kollektive, d.h. betriebs- oder abteilungsbezogene Senkung der Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen bezeichnet.
Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Zur Einführung von Kurzarbeit bedarf es einer normativen oder einzelvertraglichen Rechtsgrundlage. Neben Gesetz, Verordnung und Tarifvertrag kommen als Rechtsgrundlage eine Betriebsvereinbarung (Dienstvereinbarung) oder eine Änderung des individuellen Arbeitsvertrags (z.B. durch Änderungskündigung) in Betracht. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist kein geeignetes Instrument, um die arbeitsvertragliche Beschäftigungs‑ und Vergütungspflicht einzuschränken.
Unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der Kurzarbeit eingeführt werden soll, hat über die Einführung von Kurzarbeit der Betriebsrat mitzubestimmen. Sein Mitbestimmungsrecht folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Komplizierter ist die Rechtslage dort, wo es keinen Betriebsrat, sondern einen Personalrat gibt. Maßgebend ist die jeweilige Rechtslage im betroffenen Bundesland (Landespersonalvertretungsgesetze). Darf Kurzarbeit an allen Theatern und Konzerthäusern unabhängig von ihrer Rechtsform eingeführt werden?
Darf „Kurzarbeit null“ eingeführt werden?
Zu diesen und weiteren Fragen des „ob“ und „wie“ von Kurzarbeit finden gegenwärtig Abstimmungsprozesse statt. Bis zu einer weitergehenden Klärung empfiehlt die DOV:
- Keinen übereilten Abschluss von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen zulassen – Zustimmung verweigern!
- Transparente Entscheidungsgrundlagen schaffen: Arbeitgeber muss der Mitarbeitervertretung Auskunft über die Finanzsituation erteilen
- Alternativen zur Einführung von Kurzarbeit mit dem Arbeitgeber erörtern
Nach bisheriger Erkenntnislage (19.03.) besteht Anlass zur Sorge, dass die Arbeitgeberseite die Einführung von Kurzarbeit für Zwecke nutzt, die vom Sinn und Zweck von Kurzarbeit nicht erfasst sind. Die öffentliche Finanzierung der Theaterbetriebe/Konzerthäuser, die in aller Regel trotz der aktuellen Situation weiterläuft, muss bei allen Überlegungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit berücksichtigt werden.