Freischaffende profitieren in Pandemie weiter von KSK-Ausnahmeregeln
Der Bundestag hat die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen für freischaffende Künstlerinnen und Künstler bis Ende 2022 verlängert, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind. Konkret geht es um die Unterschreitung des Mindesteinkommens sowie die Möglichkeit, bis zu 1.300 Euro pro Monat aus nicht-künstlerischer selbstständiger Tätigkeit hinzu zu verdienen. Den Beschluss fassten die Abgeordneten bereits am 18. November. Die Änderungen traten am 24. November in Kraft.
Sie stehen im § 3 KSVG, der das Mindesteinkommen von 3.900 Euro pro Jahr regelt: „Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.“ Die KSK schließt also niemanden wegen der Unterschreitung der Einkommensgrenze aus.
Gleichzeitig wird nach § 53 KSVG weiterhin über die KSK kranken- und pflegeversichert, wer zwischen dem 23. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2022 eine nicht KSK-fähige Selbstständigkeit ausübt und der Gewinn unter „voraussichtlich 1.300 Euro im Monat“ bleibt.
Zudem beschlossen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) sowie die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten am 18. November, dass die Überbrückungshilfe III Plus einschließlich der Neustarthilfe bis zum 31. März 2022 verlängert werden.